Matten Handelsvertretung
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News

2026

Öko Eisfrei

Granulat gegen Glatteis und überfrierende Nässe

Öko Eisfrei wird wie Streusalz, meist pur, auf Gehwegen, Straßen, Parkplätzen, Betriebshöfen und überall dort wo Glatteis und überfrierende Nässe auftreten können, verstreut. 

- eine umweltverträgliche Alternative zum herkömmlichen      

  Streusalz, d.h. nicht toxisch, keine Wassergefährdung.

- Entwickelt eine sofortige Erwärmung beim Zusammentreffen mit 

  Eis und verhindert das Nachfrieren für viele Stunden

- Wirkt schnell und effizient, so das die Rutschgefahr binnen

  kürzester Zeit gebannt ist

- Verunreinigt keine Böden und Gewässer

- Für Haustiere im ausgestreuten Zustand nicht gefährlich

- Verursacht kein Verschmutzen oder Verkratzen, wie bei

  Asche, Splitt oder Sand

 

2020

Ihre gesetzlichen Pflichten zur Umsetzung der Biostoffverordnung (BioStoffV).

Bereits seit 1999 ist durch die BioStoffV gesetzlich festgelegt, das Arbeitnehmer, die bei ihrer Tätigkeit mit biologischen Stoffen in Berührung kommen, besonders geschützt werden müssen.

 

Dass darunter gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen fallen, also zum Beispiel in Laboratorien oder im Gesundheitswesen, ist selbstredend. Aber wussten Sie auch, das die Biostoffverordnung auch sogenannte nicht gezielte Tätigkeiten miteinschließt? Dazu zählt beispielsweise der Umgang mit einer mikrobiell besiedelten Kühlschmierstoffemulsion.

 

Was das für Sie als Arbeitgeber bedeutet?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

2019

42. Bundes-Immissions-Schutzverordnung (42. BImSchV)

 

Innerhalb der letzten Jahre häufen sich die erkannten Fälle von legionellen verursachten Erkrankungen mit Todesfolgen..

Die Verbreitung der Legionellen erfolgte über Verdunstungsanlagen.

Auf Grund dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber die 42. BImSchV in Kraft gesetzt.

Die Verordnung betrifft Verdunstungskülanlagen, Kühltürmen, Nassabscheider und Lackieranlage mit Naßauswaschung) 

Was genau will die 42.BImSchV von Ihnen? Was sind Ihre Pflichten?

Wir helfen Ihnen gerne weiter. 

 

2015

Ab dem 1. Juni 2015 gilt die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) als einzige Rechtsvorschrift für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.

Was ändert sich:

  • Es gibt neue Gefahrensymbole. Es wird zukünftig eine auf der Spitze stehende Raute, weiß, mit roten Rand stehen. Zum Beispiel GHS07  ACHTUNG

  

  • Die bisherigen R-Sätze werden durch H-Sätze (Hazard Statements) ersetzt und die bisherigen S-Sätze werden durch P-Sätze (Precutionary Statements) ersetzt. Die bisherigen Inhalte werden nicht 1:1 übernommen.
  • Unter CLP werden die Gefahrenklassen und die H- und P-Sätze deutlich stärker diversifiziert und strukturiert. Teilweise ändern sich auch die Einstufungskriterien. Die Kennzeichnung wird sich dadurch in manchen Fällen deutlich verschärfen. Beispielsweise auf Kohlenwasserstoff basierende Produkte mit einer Viskosität kleiner 7 mm2/s bei 40°C. Die sind momentan als R65, also gesundheitsschädlich beim Verschlucken, eingestuft und gekennzeichnet. Daraus wird ein H314. Der lautet schon einmal im Wortlaut viel strenger. Das heißt dann „kann im Falle des Verschluckens und Eindringen in die Lunge tödlich sein.“  Gleichzeitig ändert sich auch die Einstufungsgrenze. Die wird dann bei 20,5 mm2/s liegen. Das heißt, alles was zwischen 7- und 20,5 mm2/s war und bisher unter Umständen kein Gefahrenstoff war, wird dann schlagartig zum Gefahrenstoff, ohne dass sich an der Rezeptur etwas ändert. Davon sind dann zum Beispiel viele Kühlschmierstoffe in der Metallbearbeitung betroffen.

Wie kann man am Sicherheitsdatenblatt erkennen, dass es auf dem neuesten Stand ist?

  • Im Sicherheitsdatenblatt unter „ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren“ muss stehen: Einstufung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008) alle anderen wie Einstufung (67/548/EWG, 1999/45/EG) sind alt.

 

Welche Veränderungen in Ihrem Betrieb zu erwarten sind und ob es in Zukunft auch Kühlschmierstoffe ohne Kennzeichnung geben wird, erklären wir Ihnen gerne.

 

2014

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